Beitragsbemessungsgrenzen 2024 in der Sozialversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) in Deutschland finanziert sich unter anderem durch Beitragseinnahmen ihrer Mitglieder. Die Berechnung der Beiträge erfolgt durch einen prozentualen Satz der beitragspflichtigen Einnahmen. Zu diesen Einnahmen gehören zum Beispiel das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, das Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit und Rentenbezüge. Im Gesetz finden sich die Regelungen zu den beitragspflichtigen Einnahmen ab Paragraph 226 des Fünften Sozialgesetzbuches (§ 226 ff. SGB V).
Dabei ist stets die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zu beachten. Was diese Grenze besagt und wie hoch sie im Jahr 2024 ausfällt, erfährst du in diesem Beitrag.
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?
Auf der Website der Bundesregierung wird die Beitragsbemessungsgrenze wie folgt definiert:
Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei.
Diese Grenze ist also sowohl für Arbeitnehmer*innen als auch Arbeitgeber in Deutschland maßgebend, um Beiträge zu den Sozialversicherungszweigen korrekt berechnen und zahlen zu können.
Ein weiterer Begriff in diesem Zusammenhang ist die sogenannte Versicherungspflichtgrenze. Diese widerum stellt die Einkommensgrenze dar, bis zu der Arbeitnehmer*innen gesetzlich krankenversichert sind. Übersteigen sie diese Grenze, können sie sich in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichern.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (GKV)
Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV (sowie äquivalent in der Pflegeversicherung) ist zum Anfang des Jahres erneut angepasst worden und im Vergleich zum Jahr 2023 etwas gestiegen. Sie liegt 2024 nun bundesweit bei 62.100 Euro im Jahr, was 5.175 Euro im Monat entspricht.
Die zuvor angesprochene Versicherungspflichgrenze wurde einheitlich auf 69.300 Euro jährlich, also 5.775 Euro monatlich, festgesetzt. Sie liegt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer somit fortlaufend über der BBG.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen, gesetzlichen Rentenversicherung liegt seit Januar 2024 bei 7.550 Euro im Monat für die alten Bundesländer (West) und 7.450 Euro im Monat für die neuen Bundesländer (Ost). Auf ein Jahr hochgerechnet liegt die Bemessungsgrenze bei 90.600 Euro (West) bzw. 89.400 Euro (Ost). Die Zahlenwerte für den Westen können bundesweit einheitlich für die Grenze in der Arbeitslosenversicherung angewandt werden.
Für die knappschaftliche Rentenversicherung entspricht die Grenze im Westen 9.300 Euro monatlich (111.600 Euro pro Jahr) und im Osten 9.200 Euro monatlich (110.400 Euro pro Jahr).
Warum ändert sich die Beitragsbemessungsgrenze?
Warum sich die Beitragsbemessungsgrenze jährlich ändert, ist leicht zu erklären. Durch die Lohnentwicklung in Deutschland steigt das Einkommensniveau an. Um die soziale Absicherung zu erhalten und damit auch Rentenzahlungen aus dem erzielten Arbeitseinkommen zu gewährleisten, muss der Beitrag jährlich angepasst werden. Denn Rentenansprüche entstehen nur aus dem Betrag, aus dem auch Beiträge entrichtet worden sind.
Zudem würden besserverdienende Personen mit der Zeit verhältnismäßig immer weniger Beiträge entrichten.
Fazit
Die BBG ist eine wichtige Größe im System der deutschen Sozialversicherung. Die Rechengrößen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Renten- und Arbeitslosenversicherung werden jedes Jahr angepasst. Bis zu dieser Grenze werden Beiträge aus dem Arbeitsentgelt berechnet.